Kategorie Musterklagen Armut & Umverteilung

Sozialverbände klagen gegen Grundsicherung

Die Anhebung der Regelsätze Anfang des Jahres um drei Euro für Erwachsene und zwei Euro für Kinder ist aus Sicht der beiden Sozialverbände VdK und SoVDkurz fürSozialverband Deutschland verfassungswidrig. Darum gehen sie jetzt juristisch dagegen vor.

VdK und SoVD: Existenzminimum ist nicht sichergestellt

Angesichts explodierender Teuerungsraten klagen der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) gemeinsam gegen die Anpassung der Regelsätze für sieben Millionen Menschen, die zum Beispiel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hartz IV beziehen. Anfang des Jahres waren diese Regelsätze um monatlich drei Euro angehoben worden - für Kinder sogar nur um zwei Euro. Das verstößt aus Sicht beider Verbände gegen den verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen. Darum werden sie in einem Musterstreitverfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. 

„Die Bundesregierung verstößt mit der Anhebung um drei und für Kinder sogar nur um zwei Euro Anfang des Jahres gegen ihren verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen“, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele. „Daran ändern auch die einmaligen Entlastungszahlungen sowie die zusätzlichen 20 Euro im Monat für Kinder in Grundsicherung nichts. Sie verpuffen angesichts der steigenden Kosten“, sagt SoVDkurz fürSozialverband Deutschland-Präsident Adolf Bauer.

Bundesverfassungsgericht soll Pflichtverletzung prüfen

Beide Verbände wollen daher nun in Musterstreitverfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. Dieses soll klären, ob der Gesetzgeber seine Pflicht verletzt, auf Preissteigerungen zeitnah zu reagieren. Sie berufen sich dabei auf zwei Urteile aus 2010 und 2014. Dort heißt es unter anderem: „Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144). 

Das aber, so die beiden Sozialverbände, habe die Bundesregierung getan, als sie die Regelsätze für die Grundsicherung im Alter und Hartz IV Anfang des Jahres um nur 0,76 Prozent angehoben hat. Zu dieser Zeit stieg die Inflationsrate bereits seit Monaten und lag damals bei knapp fünf Prozent. Inzwischen ist sie auf fast acht Prozent (7,6 Prozent im Juni) gestiegen. „Die Bundesregierung verstößt damit gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“, kritisiert Bauer.

Die Regelsatzerhöhung um drei Euro ergab sich aus der niedrigen Preisentwicklung von Juni 2020 bis Juli 2021. Damals hatte die Bundesregierung pandemiebedingt die Mehrwertsteuer reduziert. „Schon damals war allen klar, dass diese Anpassung die tatsächliche Preisentwicklung nicht deckt“, sagt Bentele. Eile sei daher nun geboten, betont Bauer: „Inzwischen sind die Kosten für fast alle Produkte des täglichen Lebens aber auch für Energie derart gestiegen, dass das Existenzminimum mit den Regelsätzen nicht mehr gesichert ist.“

Beide Verbände legen nun für ausgewählte Musterklägerinnen und Musterkläger Rechtsmittel ein, um eine höchstrichterliche Klärung zu erreichen.

Was Sie über die Klage gegen die Grundsicherung wissen müssen

Ein Musterstreitverfahren ist ein Verfahren, das der VdK stellvertretend mit einigen Klägerinnen und Klägern im Fall von ungeklärten juristischen Fragen führt, die eine Vielzahl unserer Mitglieder betrifft. Kommt es zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, können auch alle anderen, die von dieser Frage betroffen sind, davon profitieren.

Die beiden Sozialverbände führen dieses Verfahren, weil sie der Meinung sind, dass der Gesetzgeber seine Pflicht verletzt, auf Preissteigerungen zeitnah zu reagieren und so dafür zu sorgen, dass das Existenzminimum für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger gesichert ist. Sie berufen sich dabei auf zwei Urteile aus den Jahren 2010 und 2014. Dort heißt es unter anderem: „Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144).

Das aber, so die beiden Sozialverbände, habe die Bundesregierung getan, als sie die Regelsätze für die Grundsicherung im Alter und Hartz IV Anfang des Jahres um nur 0,76 Prozent angehoben hat. Zu dieser Zeit stieg die Inflationsrate bereits seit Monaten und lag damals bei knapp fünf Prozent. Inzwischen ist sie auf fast acht Prozent (7,6 Prozent im Juni) gestiegen. Die Bundesregierung verstößt aus Sicht des VdK und des SoVDkurz fürSozialverband Deutschland damit gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
 

Alle vier Jahre werden die Regelsätze völlig neu berechnet. In der Zwischenzeit werden sie jedes Jahr anhand der aktuellen Lohn- und Preisentwicklungen angepasst. Dafür werden die Daten der zwölf Monate bis zum Sommer des Vorjahres verwendet. Die Anpassung soll eigentlich dazu führen, dass man sich für das zur Verfügung stehende Geld genauso viel leisten kann, wie im Jahr zuvor.

Der VdK kritisiert aber schon lange diese Anpassung, da sie nicht garantiert, dass Preissteigerungen komplett und sofort ausgeglichen werden. Dieses Problem zeigt sich in diesem Jahr besonders deutlich: Weil die Mehrwertsteuer Corona-bedingt bis Ende 2020 reduziert war, hatten sich die Kosten für Güter des täglichen Bedarfs bis zum Sommer vergangenen Jahres im Vergleich zum Vorjahreszeitraum kaum erhöht. Entsprechend niedrig fiel die Anpassung der Regelsätze aus.

Tatsächlich stiegen die Preise aber seit dem Sommer 2021 aufgrund der nun wiedereingeführten vollen Mehrwertsteuer, der andauernden Corona-Pandemie und ab Anfang 2022 des Krieges in der Ukraine kontinuierlich an. In die Berechnungen für das Jahr 2022 ist all das aber nicht miteingeflossen.
 

Passende Klägerinnen und Kläger sind alle Bürgerinnen und Bürger, die Grundsicherung beziehen: Etwa Ältere, deren Rente nicht zum Leben reicht und die deshalb Grundsicherung im Alter bekommen, auch diejenigen, die Erwerbsminderungsrenten beziehen und zusätzlich auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung angewiesen sind. In Frage kommen außerdem Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfänger.

Die beiden Sozialverbände müssen in ihrer Klage zunächst ein behördliches Vorverfahren und die folgenden gerichtlichen Instanzen durchlaufen, um dann eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen zu können. Da die meisten Bescheide rechtskräftig sind, müssen Musterklägerinnen und -kläger also zunächst einen Überprüfungsantrag gegen ihren Regelsatzbescheid stellen mit der Begründung, dass die Höhe des derzeitigen Regelsatzes nicht ausreichend ist, um das Existenzminimum zu decken. Die zuständige Behörde wird dann einen Bescheid erteilen, gegen den der VdK und der SoVDkurz fürSozialverband Deutschland jeweils Widerspruch einlegen können. Wird dieser zurückgewiesen, wird der VdK dagegen vor dem Sozialgericht klagen. Sollte die Klage erfolglos sein, kann Berufung am Landessozialgericht erhoben werden. Wird auch dort die Berufung abgewiesen, kann der VdK das Verfahren dem Bundessozialgericht vorlegen. Bei einem negativen Urteil ist schließlich der Weg frei zum Bundesverfassungsgericht.

Nein. Schon jetzt haben die Bundesgeschäftsstelle viele Anrufe und Mitteilungen von Mitgliedern erreicht, die als potenzielle Klägerinnen und Kläger in Frage kommen. Wir werden diese Verfahren für 15 bis 20 Mitglieder verfolgen, stellvertretend für andere, die von dieser Ungleichbehandlung betroffen sind.
 

Ja, im Erfolgsfall profitieren alle Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger.