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IGeL: Selbstzahlerleistungen sind umstritten

Von: Kristin Enge

Individuelle Gesundheitsleistungen sind Leistungen in Arztpraxen, deren Kosten die Krankenversicherung nicht übernimmt. IGeL geraten immer wieder in die Kritik, weil ihr Nutzen umstritten ist oder sie als schädlich eingestuft werden.

Ein Augenarzt führt eine Augeninnendruckmessung bei einer Patientin durch.
Die Augeninnendruckmessung ist eine häufig angebotene individuelle Gesundheitsleistung. © IMAGO / Funke Foto Services

Es gibt rund 400 IGeL-Angebote

Erst kürzlich hat der Bundespatientenbeauftragte Stefan Schwartz gefordert, Patientinnen und Patienten besser vor solchen Angeboten zu schützen. Einige der Selbstzahlerleistungen seien zu verbieten, und zwar dann, wenn sie „von den medizinischen Fachgesellschaften als schädlich bezeichnet werden“. Auf der Webseite Externer Link:www.igel-monitor.de finden sich entsprechende Bewertungen.

Schätzungen zufolge gibt es rund 400 IGeL-Angebote. Eine verbindliche Liste existiert nicht. Zu den häufigsten zählen laut IGeL-Monitor 2023 der Ultraschall von Gebärmutter beziehungsweise Eierstöcken und die Augeninnendruckmessung.

Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für IGeL-Untersuchungen: etwa bei einem begründeten Krankheitsverdacht oder bei bestimmten Risikogruppen. Manche Krankenkassen übernehmen die Kosten für IGeL auch als freiwilliges Angebot.

Oft handelt es sich bei den IGeL um neuartige Methoden zur Diagnose oder Behandlung, deren Nutzen, Risiken und Folgen noch nicht oder nicht ausreichend wissenschaftlich eingeschätzt wurden. Liegt diese Bewertung vor und ist positiv, können IGeL zur Kassenleistung werden.

Das fordert der VdK dazu

Der Sozialverband VdK fordert, dass IGeL dann in den Leistungskatalog der GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden, wenn ihr Nutzen und ihre Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen sind. Die GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung sollte grundsätzlich für alle Leistungen aufkommen, die medizinisch notwendig sind, und zwar ohne Zu- und Aufzahlungen oder Eigenbeteiligungen für die Patientinnen und Patienten. Hier muss das Sachleistungsprinzip gelten. Auf keinen Fall dürfen finanzielle Erwägungen der Grund dafür sein, dass den Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen umstrittene Leistungen angeboten werden. Dies lehnt der VdK, wie auch eine Gewinnorientierung im Gesundheitswesen, ab.

Wer ein IGeL-Angebot erhält, sollte sich informieren, ob die Untersuchung sinnvoll ist, und sich nicht unter Druck setzen lassen, rät die Verbraucherzentrale. Der IGeL-Monitor kann bei einer Entscheidung unterstützen.

Ärztinnen und Ärzte müssen die Patientinnen und Patienten vor einer Behandlung immer schriftlich über die Kosten der IGeL informieren. Ein Formular sollte nur unterschreiben, wer vom Angebot überzeugt ist. Zahlen sollte man nach Erhalt einer Rechnung. Eine Anzahlung, eine Zahlung vorab oder direkt im Anschluss ist nicht notwendig.